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Wie kann ich eine Grabstätte erwerben?
Je nach Wunsch kann man ein Familiengrab, im Friedhofsrecht Wahlgrab genannt, als ein- oder mehrstellige Grabstätte erwerben. Diese wählt man bei einer Ortsbesichtigung aus. Die Grabstätte muss mindestens für die Dauer der Ruhefrist (20–30 Jahre, je nach Friedhof) gepachtet werden. Nach dieser Zeit besteht die Möglichkeit der Pachtverlängerung. Im Falle einer Beisetzung muss mindestens die vorgeschriebene Ruhezeit gesichert und eventuell fehlende Zeit nachgepachtet werden. In jeder Beisetzungsstelle eines Wahlgrabes können innerhalb der Ruhefrist gleichzeitig ein Sarg und eine Urne beigesetzt werden
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Welche Grabarten gibt es?
Die Entscheidung für eine Einäscherung oder eine Körperbestattung ist eine sehr persönliche Angelegenheit, die jeder mit Bedacht gegebenenfalls bereits zu Lebzeiten für sich selbst entscheiden sollte.
Die Ruhefrist – so bezeichnet man den Zeitraum der Totenruhe richtet sich nach der Art der Bestattung und beträgt für Urnen 20 und für Särge 25 Jahre (für Kindersärge 15 Jahre). Die Laufzeit eines Grabes muss mindestens so lang sein wie die Ruhefrist. -
Vorsorge
Ein entsprechender Vorsorge-Vertrag hat den Sinn, dass der Grabstein und die Wahl der Grabstelle mit den nach Friedhöfen unterschiedlich zugelassenen Gestaltungsmöglichkeiten nach Ihren Wünschen vorab festgelegt werden. Ein Kostenvoranschlag auf heutiger Preisbasis und nach Ihren eigenen Vorstellungen wird erstellt. Dadurch wird den späteren Hinterbliebenen die Entscheidung sowie die Sorge um die zukünftige Bestattungsregelung abgenommen. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne.
Wir stehen Ihnen gerne jederzeit unter 04421 9507182 zur Verfügung.